Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen im Rahmen der physiotherapeutischen Tätigkeit von Magdalena Götz.
1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der/dem Ärztin/Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten enthalten:
- eine medizinische Diagnose,
- die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und
- die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen.
Dabei sollte die Verordnung im Sinne der Kostentragung durch die Krankenkasse auch ausdrücklich die ärztlich als notwendig erachteten und konkret verordneten Leistungspositionen in Art und Dauer (Minuteneinheit, Zahl der Behandlungen einer Serie) enthalten. Die ärztliche Verordnung kann auch als „Generalverordnung“ ausgestellt sein, bei der Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen nicht näher vorgegeben und daher durch die Physiotherapeutin anhand der Befundung festgesetzt werden.
Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung berufsrechtlich nicht erforderlich. Primär-präventive Leistungen dürfen nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z. B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer Physiotherapeutin unverzüglich mit. Bei einer Sekundärprävention handelt es sich um eine physiotherapeutische Maßnahme der Krankenbehandlung auf Basis eines bereits erstmalig ärztlich diagnostizierten und stabilisierten Krankheitsgeschehens. Diese Maßnahmen können auch ohne ärztliche Verordnung erbracht werden und stellen dann eine reine Privatleistung dar. Sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt, kann diese jedoch eine Kassenleistung der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen.
1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale zuzüglich etwaigem Kilometergeld im Falle von Hausbesuchen. Sie werden Ihnen vor Behandlungsbeginn bekannt gegeben.
Ich bin Wahltherapeutin: Die Behandlungskosten sind nach erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von Ihnen zu entrichten. Erst danach können Sie oder Ihre Vertrauensperson bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz ansuchen – bei der ÖGK in der gesetzlichen Höhe von 80 % des Vertragspartnertarifes für die jeweilige Position bzw. um satzungsmäßigen Kostenzuschuss. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erteilt werden. Die BVAEB erstattet bei Wahltherapeut*innen den Vertragstarif abzüglich des Behandlungsbeitrages iHv 10 %. Die SVS erstattet in Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Kostenanteils iHv 20 %. Über eine mögliche Herabsetzung bzw. Befreiung vom Behandlungsbeitrag/Kostenanteil entscheidet der Versicherungsträger nach individuellen Voraussetzungen (u. a. Diagnose, Alter). Es besteht daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die Krankenversicherungsträger und dem Honorar der Wahltherapeutin.
1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeut*innen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis mindestens 30. Juni 2027) ausgesetzt. Bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen seit 01.11.2022 vollständig und dauerhaft abgeschafft.
Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, muss die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden.
Der Krankenversicherungsträger bewilligt damit die Rückerstattung der anteiligen Kosten bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses, die nach Durchführung der Behandlung und Begleichung der Kosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt.
1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei ist Ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte bringen Sie daher zum ersten Termin alle relevanten Befunde mit.
2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihre Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung und ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen. Gemeinsam vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche:
- Wohin? → Behandlungsziel
- Was? → Maßnahmen der Behandlung
- Wann? → Behandlungstermine
- Wie lange? → Behandlungsdauer
- Wie häufig? → Behandlungsfrequenz
- Bis wann? → Behandlungsumfang
- Wie viel? → Kosten der Behandlung
2.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, insbesondere:
- persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
- für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung (z. B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials),
- Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
- bei Bedarf: Verfassen individueller Befunde zur Vorlage bei Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden Ärzt*innen oder privaten Versicherungen.
Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist zumeist Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.
2.3. Grundsätze der Behandlung
Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem MTD-Gesetz 2024 (MTDG) in der geltenden Fassung.
Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
Selbstbestimmung: Auf Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung wird Ihnen ein Behandlungsvorschlag unterbreitet. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen zu vereinbaren.
Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die Sie Ihrer Physiotherapeutin anvertrauen oder die ihr aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Personenbezogene Daten und insbesondere Gesundheitsdaten unterliegen dem Datenschutz. Ein Informationsaustausch zum Zweck der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt sowie den von Ihnen namentlich genannten, an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufen wird als gewünscht angenommen und ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne Ihr Einverständnis werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben.
2.4. Dokumentation
Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u. a. der Ergebnisse der Befundung und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen haben Sie und Ihre Vertreter*innen Anspruch auf Einsicht und Erhalt von Kopien (gegen Kostenersatz). Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt. Teil der Dokumentation sind auch die ärztliche Verordnung, überreichte Fremdbefunde, die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen sowie gegebenenfalls unter Ihrer Einwilligung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs-/Therapiezwecken.
3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der Website unter „Leistungen“. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen zu Beginn der Behandlung mitgeteilt.
3.2. Zahlungsmodus
Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen bei Ende der Behandlung eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen erbrachten Leistungen als Sammelhonorarnote aus, unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Werte sowie der Gesamtkosten.
Der Zahlungsmodus ist mittels Banküberweisung.
Den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (die Fälligkeit) vereinbaren Sie mit Ihrer Physiotherapeutin; er ist der Honorarnote zu entnehmen. Bei Zahlungsverzug behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Für postalische Mahnungen werden Mahnspesen erhoben: die erste Mahnung ist kostenfrei, für die zweite Mahnung € 5,–, für die dritte Mahnung € 5,–.
Im Falle einer Nichtzahlung behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Dabei werden ausschließlich die für die Rechtsverfolgung notwendigen personenbezogenen Daten an die genannten Stellen bekannt gegeben. Diese Datenweitergabe erfolgt auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO und bedarf keiner gesonderten Einwilligung. Die Gesamtkosten ergeben sich aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, Mahnspesen sowie etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung und Gerichtsgebühren.
4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre Physiotherapeutin ist Begleiterin auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der ärztlichen Verordnung, etwaiger Befunde und des Ergebnisses der physiotherapeutischen Befundung Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich. Bitte teilen Sie behandlungsrelevante Informationen (z. B. Vorerkrankungen, parallele Diagnosen, Medikamenteneinnahme, stationäre Aufenthalte, bisherige Untersuchungen) mit, die im Rahmen der Erstbegutachtung nicht erhoben werden können.
Bitte informieren Sie Ihre Physiotherapeutin auch über Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z. B. Verschlechterung, Änderung der Medikation). Die Mithilfe kann zudem bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen. Wenn der Eindruck entsteht, dass das Behandlungsziel z. B. aufgrund mangelnder Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Ihre Physiotherapeutin Sie darauf ansprechen und eine Lösung anbieten.
5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Sollten Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen können, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens jedoch werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, vollständig in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollten plötzlich eingetretene, unverschuldete Gründe (z. B. Krankenhausaufenthalt, gesundheitlicher Notfall, Erkrankung) der Wahrnehmung des Termins entgegenstehen, nennen Sie diesen Grund bitte bei der ehestmöglichen Absage und machen ihn nachvollziehbar, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Bitte beachten Sie, dass auch Ihre Physiotherapeutin jederzeit berechtigt ist, einen vereinbarten Termin zu stornieren oder um Terminverschiebung zu ersuchen.
6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (z. B. längere Behandlungsposition oder eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (gegebenenfalls vor Beginn chefärztlich zu bewilligen – siehe Punkt 1.3).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Beiden Seiten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre Physiotherapeutin wird sich insbesondere dann zum Abbruch entscheiden, wenn die Behandlung nicht zum vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Maßnahmen angezeigt sind – ebenso, wenn die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder der vereinbarte Zahlungsmodus nicht eingehalten wird. Bei vorzeitiger Beendigung werden jene Behandlungssitzungen verrechnet, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben; eine Ausnahme bilden nicht rechtzeitig abgesagte Termine (siehe Punkt 5).
7. Rückersatz beim Krankenversicherungsträger
Vor einer Einreichung der Honorarnote beim zuständigen Krankenversicherungsträger (z. B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt Zahlungsnachweis und gegebenenfalls der bewilligten ärztlichen Verordnung notwendig. Eine chefärztliche Bewilligung vor Behandlungsbeginn ist aktuell nur bei der SVS erforderlich; bei der ÖGK (bis 30. Juni 2027) und der BVAEB (bis auf Widerruf) ist die Bewilligungspflicht ausgesetzt.
Ihre Physiotherapeutin gibt Ihnen Auskunft über ein etwaiges Bestehen eines Kassenvertrages, informiert über eine etwaige Bewilligungspflicht und berät zur ungefähren Höhe des Rückerstattungsbetrages. Angaben zum Kostenersatz basieren auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.
8. Datenschutz und Schweigepflicht
Ihre Physiotherapeutin unterliegt der berufsgesetzlichen Schweigepflicht; externen Dritten gegenüber besteht kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Davon ausgenommen ist die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer/Ihrem verordnenden Ärztin/Arzt sowie – nach Ihrer namentlichen Nennung – mit weiteren an der Behandlung beteiligten Gesundheits- und Pflegeberufen zum Zweck der Behandlungsoptimierung; dies ist vom Berufsgesetz gedeckt.
Wenn Sie wünschen, dass eine Vertrauensperson Auskunft erhält oder im Bedarfsfall kontaktiert wird, nennen Sie diese Person bitte ausdrücklich und entbinden Ihre Physiotherapeutin insoweit von der Verschwiegenheitspflicht. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.
Ihre personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Sie werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und EDV-mäßig gespeichert. Aus Datenschutzgründen ist vom Versand unverschlüsselter E-Mails und SMS sowie von WhatsApp und Messenger-Diensten für Gesundheitsdaten Abstand zu nehmen; von dieser gesetzlichen Verpflichtung kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung entbunden werden. Ausschließlich im Bedarfsfall und auf gesetzlicher Grundlage (u. a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, Strafverfolgung, gesetzliche Mitwirkungspflichten im öffentlichen Interesse) werden relevante Daten an Behörden, Finanzamt oder Justiz weitergegeben.
9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände
Das Mitbringen von Gegenständen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an in die Praxis mitgebrachten Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen. Von Patient:innen oder Begleitpersonen verursachte Schäden sind von diesen zu ersetzen.
10. Patient*innen mit ausländischem Wohnsitz
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
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